Mobbing am Arbeitsplatz

Was tun bei Mobbing am Arbeitsplatz?

Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing am Arbeitsplatz als das gezielte Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmenden untereinander oder durch Vorgesetzte. Mögliche Folgen von Mobbing sind psychische und auch körperliche Beeinträchtigungen. Das Arbeits- und Leistungsverhalten der Betroffenen sinkt und oft ist der einzige Ausweg die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Laut Arbeitsschutzgesetz ist Mobbing für die Arbeitnehmenden eine psychische Gefahr. Mobbing über längere Zeit kann zu ernsthaften Erkrankungen und sogar Selbstmord führen. Aufgrund der weitreichenden Folgen für die Betroffenen ist ein offensives Herangehen absolut notwendig – sowohl von den Betroffenen selbst wie auch von Betriebsräten und Arbeitgebern.

Typische Merkmale von Mobbing

Handlungen wie offene Anfeindungen, grobe Scherze, Ernüchterungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen müssen den allgemein üblichen Umgang überschreiten. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Handlungen das Ziel verfolgen, die betroffene Person zu erniedrigen und deren Rechte zu beschneiden. Die Handlungen müssen systematisch und dauerhaft erfolgen.

 

Typische Merkmale von Mobbing sind z. B. wiederholter Angriff auf eine einzelne Person ohne plausible Gründe, die systematische Belästigung oder die offene Demonstration von Respektlosigkeit. Mobbing ist ein Gruppenphänomen mit Täter, Opfer, Mitläufer, Zuschauer und Wegschauer.

Betroffene müssen sich wehren

Ein klärendes Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem Mobber kann helfen. Es kommt vor, dass sich der Täter seiner Wirkung nicht bewusst ist. Die Betroffenen haben außerdem ein Beschwerderecht, mit dem Anspruch auf Unterlassung der Schikanen. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können ebenfalls geltend gemacht werden. Allerdings ist hier die Beweisbarkeit der Verletzungshandlung problematisch.

 

Die „Sturm & Hempel Rechtsanwälte“ in Bottrop empfehlen, dass Betroffene die mobbenden Arbeitskollegen oder Vorgesetzten gezielt auf das Mobbing ansprechen. Zudem kann das frühzeitige informieren des Arbeitgebers Voraussetzung sein, um nachfolgend dargestellte Ansprüche geltend zu machen.

Arbeitgeber trifft Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner Fürsorgepflicht Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden treffen. Ihm bekannt gewordene Mobbingfälle am Arbeitsplatz hat er zu unterbinden.

 

Mobber haben oft ein geringes Selbstwertgefühl und müssen ihr Ego stärken, indem sie eine andere Person abwerten. Aber auch unklare Zuständigkeiten, widersprüchliche Anweisungen, Monotonie, Über- oder Unterforderung, ungerechte Arbeitsverteilung oder Kooperationszwänge können Mobbing fördern. Feste Rahmenbedingungen für alle und deren Umsetzung durch eine starke Führungskraft wirken Mobbing entgegen.

 

*** Betroffene haben eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing zu wehren. Lassen Sie sich von Sturm & Hempel für das Arbeitsrecht in Bottrop beraten.

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